AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit der Firma Heinrich Hagen GmbH & Co. KG, Eichenkamp 47, 48720 Rosendahl , soweit nicht ausdrücklich andere Geschäftsbedingungen vereinbart wurde.
Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die mit diesem Unternehmen abgeschlossen werden. Soweit eine Klausel darauf abstellt, dass unser Vertragspartner ein Unternehmer ist, gilt diese Klausel nur, wenn der Vertragspartner den Vertrag in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit abschließt. Soweit eine Klausel darauf abstellt, dass unser Vertragspartner ein Kaufmann ist, gilt diese Klausel nur gegenüber Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches.
Auftragsannahme
Der Vertrag kommt mit der Auftragserteilung durch den Vertragspartner zustande. Soweit der Auftragserteilung ein Angebot von unserer Seite vorangegangen ist und die Auftragserteilung vom Angebot abweicht, kommt der Vertrag zustande, wenn wir den Auftrag innerhalb von einem Monat seit Eingang annehmen.
Gewährleistung
3.1 offensichtliche Mängel
Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner innerhalb von zwei Wochen seit Abnahme des Werkes oder einer eingetretenen Abnahmefiktion zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner keine Ansprüche wegen dieser Mängel mehr geltend machen. Soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann handelt, hat dieser den Mangel sofort zu rügen.
3.2 nicht offensichtliche Mängel
Nicht offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungspflicht zu rügen. Ist der Vertragspartner Kaufmann, so hat er die gelieferten Gegenstände unverzüglich zu prüfen und nicht offensichtliche Mängel unverzüglich seit der Entdeckung zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vertragspartner keine Ansprüche wegen dieses Mangels mehr geltend machen.
3.3 berechtigte Mängelrügen
Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, das mangelhaft erstellte Werk nach unserer Wahl nachzubessern oder gegen Rücknahme des mangelhaften Werkes ein mangelfreies Werk herzustellen. Wenn wir unserer Pflicht zur Nachbesserung des Werkes oder zur Herstellung eines mangelfreien Werkes nicht nachkommen oder wenn die Nachbesserung des Werkes oder zur Herstellung eines mangelfreien Werkes nicht nachkommen oder wenn die Nachbesserung des mangelhaften Werkes fehlgeschlagen ist, kann der Vertragspartner die Vergütung herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Mangel berechtigt den Vertragspartner nicht dazu, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nur unwesentlich ist. Das Recht die Vergütung herabzusetzen bleibt hiervon unberührt.
3.4 Ausschluss der Ansprüche
Ansprüche wegen eines Mangels am Werk, den der Vertragspartner bei der Abnahme kennt, kann dieser nur dann geltend machen, wenn er sich diese Rechte bei der Abnahme vorbehält. Die Rechte wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn der Mangel auf einen Werkstoff zurückzuführen sind, die der Vertragspartner geliefert hat, ohne das Umstand hinzutritt, den wir zu vertreten haben.
3.5 Verjährung
Diese Ansprüche verjähren in zwei Jahren seit der Abnahme oder der eingetretenen Abnahmefiktion, wenn es sich bei dem Werk um ein Bauwerk handelt, verjähren die Ansprüche in fünf Jahren. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, verjähren die Ansprüche in einem Jahr, es sei denn, das Werk ist ein Bauwerk.
Vorauszahlungen
Soweit in den einzelnen Verträgen nichts anderes vereinbart ist, hat der Vertragspartner folgende Abschlagszahlungen zu leisten:
40 % bei Auftragserteilung, ohne Skonto
40 % bei Montagebeginn
20 % bei Abnahme oder eingetretener Abnahmefiktion, ohne Skonto
Vergütung
Vorbehaltlich einer vereinbarten Abschlagszahlung wird die Vergütung spätestens nach Erbringung der Leistung und der Abnahme durch den Auftragnehmer bzw. einer eingetretenen Abnahmefiktion nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Abzug von Skonto zu zahlen.
förmliche Abnahme
6.1 unwesentlicher Mangel
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen eines unwesentlichen Mangels die Abnahme des Werkes zu verweigern. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bleibt unberührt, soweit der Auftraggeber sich diese Ansprüche bei Abnahme vorbehält.
6.2 Fiktion der Abnahmeerklärung
Sofern eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn wir zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert haben. Die Abnahmewirkung tritt zwei Wochen nach Zugang der zweiten Aufforderung ein, es sei denn der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich seine Weigerung zur Abnahme. Soweit der Vertragspartner kein Unternehmer ist, sind wir verpflichtet, den Vertragspartner auf die Abnahmeerklärung seines Schweigens hinzuweisen.
pauschalierter Schadenersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so sind wir berechtigt 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Annahmeverzug
Soweit die Lieferung des Werkes in die Räumlichkeiten oder auf einen umschlossenen Platz des Auftraggebers vereinbart wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns diese Räumlichkeiten oder diesen Platz zum vereinbarten Liefertermin zugänglich zu machen. Sollte die Zugänglichkeit nicht gewährleistet sein, kommt der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug.
technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten. Außenanstriche sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn dies nicht ausdrücklich anders vereinbart worden ist. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen uns entstehen.
unwesentliche Abweichungen
Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur) insbesondere bei Nachbestellungen bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
Zahlungen
Zahlungen durch Wechsel oder Scheck sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Diese werden nur zahlungshalber angenommen. Wechselspesen gehen zulasten des Auftraggebers.
Aufrechnung
Die Aufrechnung ist nur mit von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig gegen uns festgestellten Forderungen zulässig.
Eigentumsübergang
13.1 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Ist der Auftraggeber Unternehmer, so bleiben die gelieferten Gegenstände unser Eigentum, bis alle unsere Forderungen, auch nachträglich entstehende Forderungen, vollständig beglichen sind.
13.2 Veräußerungen
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verkaufen, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
13.3 Angabe von Pfändungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der von uns gelieferten und unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den Pfandgläubiger von unserem Eigentum zu unterrichten.
13.4 verlängerter Eigentumsvorbehalt
Erfolgt die Lieferung für eine vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbereich, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. in Diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen seinen Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltesgegenstandes an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Bei einer Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat der Auftraggeber sich gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzuhalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab, die Abtretung nehmen wir hiermit an. Wir sind berechtigt, die Abtretung der Forderung gegenüber dem Abnehmer des Auftraggebers anzuzeigen, soweit der Auftraggeber mit seiner Zahlung der Vergütung in Verzug kommt oder wenn über das Vermögen des Auftraggebers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
13.5 Einbau als wesentlicher Bestandteil
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder aus der Veräußerung von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir sind berechtigt, das Abtretungsverhältnis offen zulegen, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Werden Gegenstände, die wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben vom Auftraggeber bzw. im Auftrag unseres Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ab.
13.6 Verbindung/Vermischung
Bei einer Verbindung und/oder Vermischung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungswert der von uns gelieferten Gegenstände zum Wert der übrigen in der neuen Sache verbundenen und/oder vermischten Gegenstände steht.
13.7 Gestattung der Demontage
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung uns die Demontage der Gegenstände zu gestatten, soweit sie ohne Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können. Die Kosten der Demontage trägt der Auftraggeber.
Urheberrechte
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns ein Eigentumsrecht sowie unser Urheberrecht bzw. das Nutzungsrecht am Urheberrecht vor. Diese dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Wenn der Auftragnehmer dieser Bestimmung zuwider handelt, sind wir berechtigt 10 % der Auftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt vorbehalten, uns eine geringeren Schaden nachzuweisen.
15 Haftungsausschluss
15.1 Haftung für grobes Verschulden
Für Haftung, die dem Auftraggeber entstehen haften wir nur, wenn der Schaden von uns oder von Personen die durch Gesetz zu unserer Vertretung befugt sind oder die von uns zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen eingesetzt worden sind, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
15.2 Haftung bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
Dies gilt jedoch nicht für Schäden, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder die Gesundheit beruhen. Für diese Schäden haften wir nur, wenn der Schaden von uns oder von Personen die durch Gesetz zu unserer Vertretung befugt sind oder die von uns zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen eingesetzt worden sind, vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden sind.
15.3 Haftung bei der Verletzung von Hauptpflichten
Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäßen Zusammenbau, durch falsche Verarbeitung von Materialien, durch die nicht fristgerechte Lieferung, durch Konstruktionsfehler oder durch die Verwendung von mangelhaften Materialien, soweit dies nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden sind, bleibt hiervon unberührt. Die Haftung für dies Schäden ist jedoch auf den für diesen Vertrag typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Kaufmann, so wird als Gerichtsstand Coesfeld vereinbart, soweit kein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand Anwendung findet.